AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Metall- und Maschinenbau Büttner, 07333 Unterwellenborn

 

  1. Geltung / Angebote

 

  1. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen. Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nicht und werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht bei Vertragsabschluss nochmals ausdrücklich widersprechen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

 

  1. Preise

 

  1. Unsere Preise gelten netto ab Werk zuzüglich Fracht und der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
  2. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsabschluss unsere Beschaffungspreise oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Wir behalten uns für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und/oder Wirtschaftlage Umstände eintreten, die unsere Beschaffungskosten wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarung verteuern. In diesem Fall kann der Kunde binnen vier Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung die von ihr betroffenen Aufträge streichen.

 

  • Zahlung und Verrechnung

 

  1. Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
  4. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder gerät der Käufer mit mehr als 5.000 EURO in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsabschluss schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen.
  5. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nicht anders vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum. Unberechtigter Skontoabzug wird nachgefordert.

 

 

  1. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und –termine

 

  1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
  2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtszeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistungen von Anzahlungen.
  3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und –terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
  4. Im Falle eines Lieferverzuges kann uns der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren erfolglosem Ablauf insoweit vom Vertrag zurücktreten, als der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Schadenersatzansprüche richten sich in solchen Fällen nach Abschnitt XI dieser Bedingungen.
  5. Ereignisse höherer Gewalt bei uns oder unseren Vorlieferanten berechtigen uns, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Das gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen alle sonstigen von uns nicht zu vertretenden Umständen gleich, welche die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

 

  1. Metall- und Maschinenbau Büttner („der Lieferant“) behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur restlosen Bezahlung vor; hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für seine Saldoforderung. Werden die Waren vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferant anteilig Miteigentum zu übertragen, soweit die Hauptsache ihm gehört.
  2. Veräußert der Besteller die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferanten bis zur völligen Tilgung aller dessen Forderungen ab. Aus begründetem Anlass ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekannt zu geben und dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Der Lieferant wird die von ihm gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 20 % übersteigt.

 

  1. Güten, Maße, Gewichte

 

  1. Güten und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsabschluss geltenden DIN-/EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werksprüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen , Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
  2. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt werden. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

 

  • Abnahmen

 

  1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste der der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.
  2. Erfolgte die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.

 

  • Versand, Gefahrenübergang, Verpackung, Teillieferung

 

  1. Versandweg und –mittel sind, soweit nichts anderes vereinbart, der Wahl des Lieferanten überlassen.
  2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
  3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird zuvor Gelegenheit zur Stellungsnahme gegeben.
  4. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerkes geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und Frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.
  5. Soweit bei Vertragsabschluss nicht anders vereinbart, liefern wir verpackt und gegen Rost geschützt.
  6. Für Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Sie werden von uns zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für die eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
  7. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.

 

  1. Abrufaufträge / fortlaufende Lieferungen

 

  1. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Lieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.
  2. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

 

  1. Haftung für Sachmängel

 

  1. Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.
  2. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine Mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
  3. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einem anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
  4. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Käufer ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
  5. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
  6. Weitergehende Ansprüche des Käufers richten sich nach Abschnitt XI dieser Bedingungen. Rückgriffsrechte des Käufers nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
  7. Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung geben wir nicht, es sei denn, Abweichendes wird ausdrücklich schriftlich vereinbart; im Übrigen liegt das Einsatz- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Käufer.

 

 

 

  1. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

 

  1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
  2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
  3. Soweit nicht anders vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Hiervon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von Rückgriffsansprüchen.

 

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

 

  1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen Unterwellenborn.
  2. Ist der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist die Klage bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Schwierigkeiten beim Gericht unseres Sitzes zu erheben.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt die Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht insbesondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.

 

  • Sonstiges

 

  1. Holt ein Käufer, der außerhalb Deutschland ansässig ist (ausländischer Unternehmer), oder dessen Beauftragter Ware ab oder befördert oder versendet er sie ins Ausland, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer die für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
  2. Bei Lieferungen von Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten hat uns der Käufer vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Andernfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.
  3. Bei der Abrechnung von Lieferungen von Deutschland in andere EU-Mitgliedstaaten kommt die Umsatzsteuerregelung des jeweiligen Empfänger-Mitgliedsstaates zur Anwendung, wenn entweder der Käufer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zur Umsatzsteuer registriert ist oder wenn wir in dem Empfänger-Mitgliedsstaat zur Umsatzsteuer registriert sind.